JudikaturVfGH

B253/50 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1951

Ist zur Entscheidung über einen Antrag gemäß dem Gesetz die Bundesregierung berufen, so kann in der Nichtvorlage des Antrages an die Bundesregierung eine Verletzung des durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG} gewährleisteten Rechtes deshalb nicht erblickt werden, weil die Bundesregierung keine kollegiale Behörde ist, deren Beschlüsse mit Mehrheit gefaßt werden. Ein Ministerratsbeschluß bedarf in Anbetracht der Rechtseinrichtung der Ministerverantwortlichkeit zu seiner Rechtsverbindlichkeit vielmehr der Stimmeneinhelligkeit. Aus diesem Grunde erscheint eine Vorlage an den Ministerrat dann nicht erforderlich, wenn der zur Antragstellung berufene Minister keine hinlänglichen Gründe für eine aufrechte Erledigung des Antrages als gegeben erachtet, weil eben unter diesen Umständen ein einstimmiger Ministerratsbeschluß nicht zustande kommen kann.

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