Der Abs. 2 des § 15 F-VG 1948 gibt den auf dem Gebiete des Finanzausgleiches bis zum Ende des Jahres 1947 getroffenen generellen Maßnahmen nachträglich die ihnen bis dahin ermangelnde gesetzliche Grundlage. Wenn nun der zweite Satz des § 15 Abs. 2 die bisher vorschußweise geleisteten Zahlungen als endgültige erklärt, so besagt das nur, daß in Konsequenz des vorangestellten ersten Satzes auch die in diesem Zeitraum ohne gesetzliche Grundlage angeforderten und erbrachten einzelnen Zahlungen fortan als auf Grund der nachträglich geschaffenen gesetzlichen Grundlage erbracht und deshalb als " endgültig" anzusehen sind, d. h. wegen des ihnen ursprünglich anhaftenden Mangels einer gesetzlichen Grundlage fortan nicht mehr bestritten werden können. Einer Berichtigung von Irrtümern, die bei der Anforderung und der Erbringung dieser Leistungen unterlaufen sind, steht der zweite Satz des § 15 Abs. 2 FAG 1948 dagegen keineswegs hinderlich im Wege. Er darf einer solchen Berichtigung auch nicht im Wege stehen, da andernfalls das im § 2 und {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 4, § 4 F-VG 1948} festgelegte oberste Ziel, nämlich die Gerechtigkeit des Ausgleiches zwischen den verbundenen Abgabenwirtschaften, gefährdet und verletzt würde.
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindeabgabe. Die Bundes- Finanzverwaltung fungiert hier nur als Bemessungsstelle und Einhebungsstelle für die Gemeinde. Sie hat die einlaufenden Beträge der Gemeinde zu überweisen; diese ist aber im Fall von zuviel geleisteten Vorauszahlungen zum Rückersatz dieser Beträge an den Steuerpflichtigen verpflichtet. Es liegt somit in Wahrheit ein Rückzahlungsanspruch des Steuerpflichtigen gegen die Gemeinde vor, also ein unmittelbar im Abgabenrecht wurzelnder Anspruch, und keine Leistung aus dem Finanzausgleich i. S. des § 15 Abs. 2 FAG 1948.
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