Es ist rechtswidrig, die Umbildung eines Vereines, die dazu dienen soll, die Statuten mit der geänderten Rechtsordnung in Einklang zu bringen, zu untersagen und gleichzeitig die Auflösung des Vereines mit der Begründung zu verfügen, daß die alten Statuten der geänderten RechtsO widersprechen und der Verein daher den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspreche. Eine Auflösung wäre aus diesem Grunde nur dann zulässig, wenn es erwiesen ist, daß der Verein die Absicht hatte, sich auf Grund solcher mit der RechtsO im Widerspruch stehenden Statuten zu betätigen. Gegen eine solche Absicht sprechen aber gerade die zur Vereinsumbildung eingeleiteten Schritte und die an die Behörde erstattete Anzeige von der beabsichtigten Umbildung.
Aus der Bestimmung des § 87 VerfGG 1953 ergibt sich, daß durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verwaltungsverfahren in jenes Stadium zurücktritt, in dem es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
§ 87 Abs. 2 VerfGG stellt eine Vollstreckungsbestimmung dar, deren Nichtbeobachtung zur Stellung eines Exekutionsantrages an den Bundespräsidenten gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 146, Art. 146 Abs. 2 B-VG} führen kann.
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