B102/50 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Beschlagnahmen, die von den Gendarmerieorganen und daher gemäß {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 39, § 39 Abs. 2 VStG} nicht in der Form eines Bescheides angeordnet worden sind, können unmittelbar beim VfGH mit Beschwerde bekämpft werden.
Der Verkauf einer beschlagnahmten Sache stellt sich als eine nicht in Bescheidform getroffene Verfügung dar, deren Bekämpfung in einem administrativen Instanzenzug nicht möglich ist, ganz abgesehen davon, daß ein solches Rechtsmittel die bereits vollzogene Tatsache des Verkaufes nicht aus der Welt schaffen könnte. Dagegen ist die VfGH- Beschwerde zulässig.