JudikaturVfGH

B182/50 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 1951

Ist das Strafverfahren eingestellt worden, so ist die Behörde verpflichtet, den rechtswidrig gewordenen Zustand der Beschlagnahme mit den Mitteln des Verwaltungsverfahrens zu beseitigen. Der Betroffene hat einen Anspruch darauf. Dies ist aus der Bestimmung des § 39 VStG 1950 abzuleiten. Entzieht sich die Behörde der aus § 39 VStG abzuleitenden Verpflichtung, eine rechtswidrig gewordene Beschlagnahme mit den Mitteln des Verwaltungsverfahrens zu beseitigen, und verweigert sie eine sachliche Entscheidung über einen diesbezüglichen Antrag, so verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter.

Personen, die von der Behörde zu Verwahrern und Verwertern beschlagnahmter Sachen bestellt wurden, stehen dem Betroffenen nicht als Privatrechtssubjekte gegenüber, sondern müssen als beauftragte Organe der Verwaltungsbehörde betrachtet werden, deren sich diese bei der Sicherstellung (Beschlagnahme) und Verwertung bedient hat.

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