Ob ein Dienstverhältnis zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts ein öffentlichrechtliches oder ein privatrechtliches ist, richtet sich ausschließlich darnach, ob es durch einen Hoheitsakt oder durch einen Privatrechtsakt begründet wird.
Das Dienstverhältnis der Bediensteten ist ein privatrechtliches.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß in den Satzungen von einer "Ernennung" (durch Organe der Anstalt) gesprochen wird und daß in der Satzung von "Beamten und Angestellten" die Rede ist. Dabei ist die Frage belanglos, ob und inwiefern die der Landesbrandschadenversicherungsanstalt vom Reichsstatthalter für Slbg. verliehene Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Rücksicht darauf, daß diese Anstalt, soweit ihre Satzungen dies erkennen lassen, in keiner Weise zur Mitwirkung an der öffentlichen Verwaltung berufen ist, im Rahmen der wiederhergestellten österreichischen Rechtsordnung überhaupt noch Bedeutung hat.
Wenngleich Art. 138 Abs. 1 lit. b B-VG und {Verfassungsgerichtshofgesetz § 46, § 46 Abs. 1 VerfGG} nur die ordentlichen Gerichte und andere Gerichte einander gegenüberstellen, so kann doch kein Zweifel darüber aufkommen, daß hiebei unter ordentlichen Gerichten ebenso wie in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} ("ordentlicher Rechtsweg") auch die Arbeitsgerichte zu verstehen sind. "Andere Gerichte" i. S. des Art. 138 Abs. 1 lit. b B-VG sind z. B. die Gerichte des öffentlichen Rechtes und die Rückstellungskommissionen.
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