Partei i. S. der Stmk. Gemeindewahlordnung 1950, LGBl. Nr. 12, ist eine Wählergruppe, die rechtzeitig einen Wahlvorschlag eingebracht hat.
Nach § 74 Stmk. GWO 1950, LGBl. Nr. 12, steht das Einspruchsrecht nur dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, also einer Wählergruppe, zu, die rechtzeitig einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat. Die Landeswahlbehörde ist nur berufen, über die Einsprüche gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde zu entscheiden, während andere Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens nur durch Anfechtung beim VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} geltend gemacht werden können.
Das Wahlverfahren ist mit der den Bestimmungen der Wahlordnung entsprechenden Kundmachung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens beendet. Die Mitteilung, daß die Kundmachung abgerissen worden ist, kann den formalen Nachweis der ordnungsgemäß erfolgten Kundmachung nicht ersetzen; dies insbesondere dann nicht, wenn jeder Hinweis darauf fehlt, wie lange die Kundmachung angeschlagen war. Auch ist die bloße Wahrscheinlichkeit, daß die Kundmachung unmittelbar nach der Beschlußfassung der Wahlbehörde angeschlagen wurde, nicht ausreichend. Da es unter solchen Umständen am formalen Nachweis des Zeitpunktes der Beendigung des Wahlverfahrens mangelt, hat der Lauf der Frist zur Wahlanfechtung überhaupt noch nicht begonnen, weshalb der Anfechtung die Einrede der Verspätung nicht entgegengesetzt werden kann.
Mit der Unterfertigung der Niederschrift durch die Mitglieder der Wahlbehörde ist nach § 67 Abs. 5 GWO 1950 die Wahlhandlung beendet.
Nach diesem Zeitpunkt ist die Ungültigkeitserklärung von Stimmzetteln durch die Gemeindewahlbehörde nicht mehr möglich.
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