JudikaturVfGH

KII-3/50 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 1950

Die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich und für Verdienste auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Bundessache sind, steht der Bundesgesetzgebung zu.

Die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um ein einzelnes Land und für Verdienste auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, steht der Landesgesetzgebung zu.

Wenn auch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 65, Art. 65 Abs. 3 B-VG} nicht ausdrücklich von "Ehrenzeichen" spricht, sondern von "Ehrenrechten" überhaupt, so kann es doch keinem Zweifel unterliegen, daß auch Ehrenzeichen unter den Begriff " Ehrenrechte" fallen, weil die Verleihung eines Ehrenzeichens, einer Dekoration, in der die Anerkennung von Verdiensten um die Öffentlichkeit durch einen Träger der staatlichen Hoheitsgewalt ihren sichtbaren Ausdruck findet, sicherlich die Gewährung eines Ehrenrechtes bedeutet.

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