Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter "Meinung" die gedankliche Stellungnahme zu irgendwelchen Fragen wissenschaftlicher, kultureller, technischer oder sonstiger Art zu verstehen, mag sie neu sein oder nur die von anderen bereits geäußerte Ansicht wiedergeben.
Jedenfalls enthält die "Meinung" stets ein Werturteil desjenigen, der sie äußert. Die Veröffentlichung einer photographischen Aufnahme kann ein Werturteil enthalten, muß es aber nicht. Nur dann, wenn sie eine Meinungsäußerung ist, wird sie vom Schutz des Art. 13 StGG erfaßt.
Verfassungsrechtlich zulässige Einschränkungen der freien Meinungsäußerung können nicht nur durch solche Gesetze erfolgen, deren unmittelbarer Zweck es ist, der Meinungsäußerung selbst entgegenzutreten, wie z. B. die Bestimmungen des Strafgesetzes, sondern auch durch Gesetze, die die Meinungsäußerung nur wegen der Begleitumstände, unter denen sie erfolgt, verbieten, wie z. B. die gewerberechtlichen Bestimmungen.
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