JudikaturVfGH

B148/50 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 1950

Wenn die Entschließung des Bundespräsidenten vom 12. August 1924, BGBl. Nr. 312, die ihrem Abs. 6 zufolge auf dem Gehaltsgesetz 1924 aufgebaut ist, von Richtern spricht, so werden diese damit nicht den Verwaltungsbeamten überhaupt gegenübergestellt, sondern nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten beruflichen Laufbahn zusammengefaßt, nicht anders als die Beamten der Tabakregie, die Wachebeamten usw. Die einzelnen Dienstzweige der staatlichen Verwaltung sind es also, die hier den Grund der Unterscheidung von Kategorien bilden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH, der hierin der Judikatur des ehemaligen Reichsgerichtes folgt, kann die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG} nicht auf den Richter im strengen Sinne dieses Wortes beschränkt werden, sondern kommt überhaupt dort zur Anwendung, wo eine Behörde ein Entscheidungsrecht in Anspruch nimmt, das ihr nicht zusteht, oder eine Entscheidung ablehnt, die ihr nach dem Gesetz obliegt.

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