Daß Verfolgungshandlungen der Staatsanwaltschaft, die auf Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens hinzielen, als Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} anzusehen sind, ist im allgemeinen zu verneinen, weil eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage keine Entscheidung darstellt, durch die schon über ein Recht des Beschuldigten abgesprochen oder unmittelbar ein Zustand hergestellt würde, der mit einem subjektiven Rechte des Beschuldigten in Widerspruch steht. Die Anklage ist vielmehr als Phase des gerichtlichen Strafverfahrens betrachtet, ein Antrag, über den das nach den strafprozessualen Normen zuständige Gericht zu entscheiden hat. Nur dort kann von einer Rechtsverletzung durch eine Anklage die Rede sein, wo schon die Antragstellung der Staatsanwaltschaft gesetzlich unzulässig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft eine Anklage gegen ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers, das den verfassungsrechtlichen Schutz der Immunität genießt, erhebt.
Eine Anklage, die von einer Staatsanwaltschaft gegen eine mit Immunität ausgestattete Person erhoben wird, stellt sich als eine nicht in Bescheidform gekleidete Verfügung, nämlich als ein Verfolgungsakt dar, der nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} mit Beschwerde angefochten werden kann.
Durch Art. 57 Abs. 2 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 96, Art. 96 B-VG} wird verfassungsgesetzlich das Recht auf Immunität gewährleistet.
Die Immunität der Mitglieder der Landtage ist durch Art. 96 B-VG erschöpfend geregelt, die Landesverfassungen sind daher nicht befugt, irgendwelche, von {Bundes-Verfassungsgesetz Art 96, Art. 96 B-VG} abweichende Regelungen zu treffen. Es ist gewiß richtig, daß die meisten Landesverfassungen auch Bestimmungen über die Immunität der Landtagsabgeordneten enthalten.
Diesen Bestimmungen fehlt aber jeder selbständige normative Gehalt, sie stellen sich lediglich als Wiederholungen dessen dar, was Art. 96 B-VG erschöpfend geregelt hat. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 96, Art. 96 B-VG} sichert den Mitgliedern der Landtage die gleiche Immunität zu, die den Mitgliedern des Nationalrates nach der jeweils geltenden Fassung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 57, Art. 57 B-VG} zukommt.
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