JudikaturVfGH

A6/50 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1950

Über Erfolglassungsansprüche (ehemals reichsdeutsche Hinterlegungsordnung) bezüglich der bei den Gerichten hinterlegten Beträge haben die Gerichte zu entscheiden. Eine Klage nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} ist unzulässig.

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