A6/50 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Über Erfolglassungsansprüche (ehemals reichsdeutsche Hinterlegungsordnung) bezüglich der bei den Gerichten hinterlegten Beträge haben die Gerichte zu entscheiden. Eine Klage nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} ist unzulässig.