Art. 63 Abs. 2 des Staatsvertrages von St. Germain hat allen Einwohnern Österreichs das Recht eingeräumt, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist. Diese Bestimmung, die insofern eine bedeutsame Änderung der Art. 15 und 16 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger gebracht hat, als seither den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Bekenntnisses nicht mehr wie ehedem bloß die häusliche, sondern auch die öffentliche Religionsübung gewährleistet ist, ist durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 149, Art. 149 B-VG} unter den unmittelbaren Schutz der Verfassung gestellt. Geschützt ist aber dadurch lediglich die Übung eines bestimmten Glaubens oder Bekenntnisses. Die Übung eines religiösen Bekenntnisses setzt aber voraus, daß sich bereits irgend ein, wenn auch zunächst noch primitiver Kultus, eine bestimmte Form der gemeinsamen religiösen Erhebung und der gleichartigen religiösen Betätigung unter den Glaubensgenossen herausgebildet hat, mag diese Form durch eine Anordnung der hiezu berufenen religiösen Oberen oder allmählich durch Sitte und Brauch gestaltet worden sein. Die Abhaltung von Vorträgen religiösen Inhaltes kann sicherlich einen sehr wesentlichen Bestandteil dieser Kultushandlungen und damit der Übung von Glauben, Religion oder Bekenntnis i. S. des Art. 63 Abs. 2 des Staatsvertrages von St. Germain bilden. Die Abhaltung eines wissenschaftlichen Vortrages allein im Rahmen einer allgemein zugänglichen Versammlung kann jedoch, auch wenn im Vortrag ein religionswissenschaftliches Thema behandelt wird, als Religionsübung auf keinen Fall gewertet werden.
Das Recht der Versammlungsfreiheit ist den österreichischen Staatsbürgern durch Art. 12 des StGG vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, unmittelbar gewährleistet, das nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 149, Art. 149 B-VG} einen Bestandteil der Bundesverfassung bildet; dieses verfassungsgesetzlich geschützte Recht hat durch das Gesetz vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 135 (i. d. F. des Gesetzes vom 5. November 1947, BGBl. Nr. 252) , nur seine nähere Ausführung erhalten. Jede Verletzung des Versammlungsgesetzes, die in die Versammlungsfreiheit eingreift, insbesondere eine Untersagung, die durch § 6 des Versammlungsgesetzes nicht gedeckt ist, bedeutet daher einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art. 12 StGG geschützte Grundrecht und stellt sich somit als eine Verfassungswidrigkeit dar.
Wenn eine Geistesrichtung objektiv dazu geeignet ist, dem Nationalsozialismus neuerlich Leben zu geben, dann ist sie schon dadurch imstande, das öffentliche Wohl zu gefährden.
Kommt die Behörde zur Ansicht, daß die Abhaltung von Vorträgen durch Stärkung nationalsozialistischer Bestrebungen und Gedankengänge - mag das auch vom Veranstalter selbst nicht beabsichtigt sein - geeignet wäre, die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl zu gefährden, so ist die Untersagung gemäß Art. 6 des Gesetzes über das Versammlungsrecht gerechtfertigt.
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