Durch die Sonderregelung des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 10, § 10 F-VG} ist die allgemeine Regelung des Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art. 139 B-VG bezüglich der als Verordnungen zu wertenden Beschlüsse der Gemeindevertretungen in Abgabensachen lediglich ergänzt, keineswegs aufgehoben worden. Die Befugnis des VwGH zur Anfechtung eines solchen Beschlusses einer Gemeindevertretung nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} steht daher außer Frage.
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