§ 23 Nationalrats-Wahlordnung (BGBl. Nr. 129/1949) - enthaltend die Regelung, daß an der Wahl nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind - ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie steht insbesondere nicht im Widerspruch zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 Abs. 1 B-VG}.
Die Funktion der Wählerverzeichnisse als Grundlage des Wahlverfahrens ergibt sich begriffsnotwendig aus dem Wesen und dem Zwecke der Verzeichnisse.
Wie der VfGH in wiederholten Erkenntnissen (vgl. z. B. Slg. 1361/1930, 1393/1931, 1412/1931) vom Standpunkt der im damaligen Zeitpunkt gegebenen Rechtslage ausgesprochen hat, bedeutete die rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in das ständige Wählerverzeichnis (Bürgerliste) eine Verletzung des durch Art. 26 B-VG gewährleisteten Wahlrechtes, da die ständigen Wählerverzeichnisse nach Art. 26 Abs. 7 B-VG, i. d. F. von 1929 die Grundlage für die Durchführung der Wahlen bildeten. Gleiches muß auch heute von der rechtswidrigen Nichteintragung in das Wählerverzeichnis gelten. Denn nach § 23 NWO können an der Wahl nur Wahlbeteiligte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Nach dieser Bestimmung bilden die Wählerverzeichnisse in gleicher Weise die Grundlage des Wahlverfahrens wie seinerzeit die ständigen Wählerverzeichnisse auf Grund der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 Abs. 7 B-VG} i. d. F. von 1929.
Die Terminologie der österreichischen Gesetzgebung will seit Jahrzehnten den Ausdruck "Wohnsitz" stets in dem Sinne verstanden wissen, den {Jurisdiktionsnorm § 66, § 66 Abs. 1 JN} hiefür gesetzt hat.
Die Voraussetzung für einen mehrfachen Wohnsitz würde z. B. bei einem Gewerbetreibenden zutreffen, der sowohl in A als auch in B ein Unternehmen besitzt, in beiden Orten über eine Wohngelegenheit verfügt und sich abwechselnd in jedem der beiden Orte aufhält, wie es eben die persönliche Führung der Betriebe erfordert.
Für einen in einem BM in Wien Bediensteten ist Wien Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen und beruflichen Betätigung; daher hat er auch seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien. Denn er hat mit der Annahme der Anstellung im BM frei Wien zum Mittelpunkt seiner Rechtsverhältnisse und Geschäfte gewählt.
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 Abs. 2 B-VG} bietet den öffentlichen Angestellten die verfassungsrechtliche Gewähr, daß ihre politischen Rechte aus dem Titel der ihnen zukommenden besonderen Stellung nicht durch einfache Gesetze eingeschränkt werden können. Sie gewährt ihnen aber keineswegs einen qualifizierten, von allen sonstigen Voraussetzungen losgelösten Anspruch auf die Ausübung dieser Rechte, rein aus dem Grunde ihrer amtlichen Berufsstellung. Der öffentliche Angestellte darf zwar nicht schlechter gestellt werden als die übrigen Bundesbürger, er muß aber für die Ausübung politischer Rechte dieselben Voraussetzungen erfüllen wie diese.
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