Eine Aufsicht setzt den Bestand eines Beziehungsobjektes voraus, dessen Tätigkeit oder Zustand den Gegenstand der Beaufsichtigung bildet.
Unter Aufsichtsbehörde wird niemals die zur Entscheidung einer konkreten Verwaltungssache berufene Behörde, sondern stets die sachlich vorgesetzte Behörde verstanden, die i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 B-VG} verpflichtet ist, die Amtsführung der Unterbehörden zu beobachten und festgestellte Mängel durch entsprechende Weisungen zu beseitigen.
Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Heilanstalt kann nicht aus dem Titel der sanitären Aufsicht für den Bund in Anspruch genommen werden.
Die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung, Übertragung, Erweiterung, Verlegung, Verpachtung, Änderung der Bezeichnung und der Erweiterung des Berechtigungsumfanges einer Privatheilanstalt, die sanitätsbehördliche Genehmigung der Betriebsanlage einer solchen Anstalt und die Genehmigung der Bestellung ihres leitenden Arztes sind Angelegenheiten, hinsichtlich welcher nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2 die Vollziehung den Ländern zusteht. Die Erstellung der Tarife der für diese Genehmigungen zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist Landessache.
Für die Ausübung der sanitären Aufsicht des Bundes in Angelegenheiten der Heilanstalten sind keine anderen Richtlinien als maßgebend anzusehen, als sie bezüglich der Heilquellen und Kurorte festgelegt sind.
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