Der Abschnitt B "Gerichtsbarkeit" im III. Hauptstück des B-VG gilt unmittelbar nur für den berufsmäßigen Richter im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, was insbesondere daraus zu schließen ist, daß das B-VG die Bestimmungen des Art. 87 Abs. 1 und 2 und des Art. 88 Abs. 2 für die Mitglieder des VwGH (Art. 134 Abs. 6) und die Mitglieder des VfGH (Art. 147 Abs. 6) erst ausdrücklich als anwendbar erklären mußte. Die berufsmäßigen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden nach Art. 86 B-VG, gemäß dem Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen BM ernannt. Die besonderen verfassungsgesetzlichen Vorzüge des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 88, Art. 88 Abs. 2 B-VG} können daher auch wieder nur für die nach Art. 86 B-VG ernannten berufsmäßigen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten und in Anspruch genommen werden. Personen, die nicht i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 86, Art. 86 B-VG} zu Richtern ernannt sind, können daher auch nicht die verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit genießen. Die Ernennung ist ein Formalakt, der durch eine bloß tatsächliche Verwendung auf richterlichen Posten nicht ersetzt werden kann.
Ein administratives Rechtsmittel gegen den Bescheid des Liquidators steht nicht zu, weil der Liquidator unmittelbar als Beauftragter des Bundeskanzlers die ihm durch {Behörden-Überleitungsgesetz § 1, § 1 Abs. 2 Behörden-Überleitungsgesetz} vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94, übertragenen Aufgaben versieht. Der Aufbau des Behördenapparates im Staate läßt daher keinen Raum für einen Rechtszug gegen den Bescheid des Liquidators, so daß der administrative Instanzenzug erschöpft ist.
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