Die Bezirkswahlbehörde kann Stimmzettel, die von der Gemeindewahlbehörde als gültig anerkannt wurden, im Wege des Einspruchsverfahrens ebensowenig für ungültig erklären, als sie im Zuge eines solchen Verfahrens darüber absprechen könnte, ob ein Wähler zu Unrecht zur Stimmabgabe zugelassen oder nicht zugelassen wurde. Denn die Befugnisse der Bezirkswahlbehörde im Einspruchsverfahren sind auf die Überprüfung der Richtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses beschränkt. Die Entscheidungen der Gemeindewahlbehörden über die Zulassung von Wahlvorschlägen, die Gültigkeit von Koppelungen, die Zulassung zur Stimmabgabe und die Gültigkeit von Stimmzetteln bilden demgegenüber die Grundlage des Wahlergebnisses und können von der Bezirkswahlbehörde auch nicht im Einspruchsverfahren mehr geändert werden. Denn dieses hat ja nur die Richtigkeit des Wahlergebnisses, nicht aber die Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens als solches zu überprüfen. Erachtet eine wahlwerbende Partei eine Entscheidung der Gemeindewahlbehörde als rechtswidrig, so steht ihr gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} und {Verfassungsgerichtshofgesetz § 67, § 67 VerfGG} die Möglichkeit offen, die Wahl wegen Rechtswidrigkeit unmittelbar beim VfGH anzufechten.
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