WI-2/50 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Tir. Gemeindewahlordnung enthält keine Bestimmungen über die Berechnung der Fristen, im besonderen auch nicht hinsichtlich der Frage, welcher Tag als letzter Tag einer Frist anzusehen ist, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt. Nach den für die gesamte Rechtsordnung maßgebenden Anordnungen des § 7 ABGB muß daher zur Auslegung dieser Gesetzeslücke auf "andere damit verwandte Gesetze Rücksicht genommen werden" . Die analoge Anwendung des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 33, § 33 Abs. 2 AVG} ist dadurch ausgeschlossen, daß Art. IV Z 1 EGVG die Vorschriften über die Durchführung der Wahlen zu allen allgemeinen Vertretungskörpern, daher auch der Wahlen zu den Gemeindevertretungen, von der Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze ausdrücklich ausnimmt. Als "verwandtes Gesetz" i. S. des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 7, § 7 ABGB} ist vielmehr die Tir.
Landtagswahlordnung vom 19. Juli 1949, LGBl. Nr. 27, heranzuziehen, in der der Landesgesetzgeber - also der gleiche Gesetzgeber, der auch die GWO erlassen hat - zur Frage der Fristenberechnung ausdrücklich Stellung genommen hat.