Die Kundmachungen ({Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 Abs. 2 R-ÜG}) sind Verordnungen, die der Prüfung durch den VfGH unterliegen.
Der weitere Bestand des R-ÜG scheint durch das volle Wiederinkrafttreten des B-VG nicht berührt. Nach Ansicht des VfGH steht das der Provisorischen Staatsregierung durch das R-ÜG eingeräumte Recht zur Erlassung selbständiger und gesetzesändernder Verordnungen gegenwärtig der Bundesregierung zu. Auf die Landesregierungen ist dieses Recht auch bezüglich jener ehemaligen deutschen Rechtsvorschriften, die nach der Zuständigkeitsverteilung der Bundesverfassung nunmehr als Landesgesetze gelten, nicht übergegangen, weil die Ermächtigung zur Erlassung selbständiger und gesetzesändernder Verordnungen nur durch B-VG gegeben werden kann.
Das R-ÜG kann daher nur einheitlich als Bundesverfassungsgesetz fortgelten, die Annahme seiner Aufspaltung sozusagen in ein Bundesverfassungsgesetz und in inhaltlich gleichtlautende Landesverfassungsgesetze, je nach der Materie der Regelung, ist unbedingt abzulehnen, da ein Landesverfassungsgesetz die im R-ÜG erteilten Ermächtigungen der Landesregierung niemals geben könnte. Es können nach dem dermaligen Stande der Verfassungsgesetzgebung heute Rechtsnormen deutscher Herkunft, die nach Art. II der Oktobernovelle zur Vorläufigen Verfassung nunmehr dem Landesrecht zugehören, zwar durch ein Landesgesetz aufgehoben oder abgeändert werden. Zur Erlassung von Kundmachungen auf Grund des R-ÜG sind aber die Landesregierungen auch in dem den Ländern zur Gesetzgebung überlassenen Kompetenzbereich nicht befugt.
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