WI-3/49 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zur Ausfüllung von Gesetzeslücken muß nach der allgemeinen Auslegungsregel des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 7, § 7 ABGB} auf ähnliche in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle Rücksicht genommen werden.