JudikaturVfGH

WI-3/49 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 1950

Zur Ausfüllung von Gesetzeslücken muß nach der allgemeinen Auslegungsregel des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 7, § 7 ABGB} auf ähnliche in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle Rücksicht genommen werden.

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