Die Frage der Zulassung von Jugendlichen in eine Filmvorstellung und die Prüfung eines Films hinsichtlich seiner Eignung für Jugendliche erscheint lediglich als eine Frage des Jugendschutzes und fällt daher nicht unter den Begriff der Zensur. Das Verbot eines Films nach dessen Aufführung kann niemals auf Grund von Zensurvorschriften, sondern nur als ordnungspolizeiliche Maßnahme in Betracht kommen.
Ist auf Grund nicht mehr zu Recht bestehender gesetzlicher Zensurvorschriften die Vorführung eines Filmes untersagt worden, so ist hiedurch das durch den Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3, bzw. durch Art. 149 B-VG 1929 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zensurfreiheit, das auch dem Verleiher des Films zusteht, verletzt worden.
Die frühere Norm lebt nicht wieder auf, wenn dem Gesetz derogiert wird, durch das die frühere Norm ausdrücklich aufgehoben worden ist.
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