Das Reichsrahmengesetz überließ es der Landesgesetzgebung, zu bestimmen, was als Hof mittlerer Größe anzusehen ist. Damit erschöpfte sich aber, soweit die Anwendbarkeit der Höfegesetzgebung überhaupt in Frage steht, die Freiheit der landesgesetzlichen Regelung.
Ein Verwaltungsakt, der sich als Verordnung bezeichnet und als solche kundgemacht ist, unterliegt schon deshalb allein der Überprüfung nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG}, mag er auch seinem Inhalt nach keine generelle Norm darstellen.
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