Ein Richter, der in den Justizdienst des Deutschen Reiches übernommen worden ist, hat damit die Eigenschaft eines österreichischen Richters i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 86, Art. 86 B-VG} verloren und kann deshalb den Schutz des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 88, Art. 88 Abs. 2 B-VG} für sich nicht in Anspruch nehmen, wenn er nicht nach der Befreiung Österreichs i. S. des {Beamten-Überleitungsgesetz § 7, § 7 B-ÜG} durch Ernennung in den neugebildeten Personalstand der österreichischen Justiz übernommen wurde.
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