Zensur bedeutet immer nur die sogenannte Vorzensur.
Wenn sich eine gesetzliche Bestimmung nicht damit begnügt, die Möglichkeit eines ordnungspolizeilichen Verbotes nach erfolgter Vorführung des Films als Ausfluß polizeilicher Überwachung einer Veranstaltung (vgl. Art. 15 Abs. 3 B-VG 1929) auszusprechen, sondern von der Zurücknahme einer Vorführungsbewilligung spricht, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, so erhält diese Bestimmung dadurch den Charakter einer Zensurmaßnahme.
Die Frage der Zulassung von Jugendlichen in eine Filmvorstellung und die Prüfung eines Films hinsichtlich seiner Eignung für Jugendliche erscheint lediglich als eine Frage des Jugendschutzes und fällt daher nicht unter den Begriff der Zensur. Das Verbot eines Films nach dessen Aufführung kann niemals auf Grund von Zensurvorschriften, sondern nur als ordnungspolizeiliche Maßnahme in Betracht kommen.
Es ist daran festzuhalten, daß, wenn das Bedürfnis nach einer Filmzensur als gegeben angenommen werden wollte, es hiezu einer Maßnahme der Gesetzgebung, und zwar der Verfassungsgesetzgebung bedürfte. Dies war in der Bundesverfassung 1934, BGBl. II Nr. 1, geschehen (Art. 26) und es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß das Gesetz vom 26. April 1935, Tiroler LGBl. Nr. 44, in der Zeit der Geltung der erwähnten Bundesverfassung 1934 zustandegekommen ist, nach der, zufolge des oberwähnten Art. 26, eine Vorzensur auch hinsichtlich der Lichtspiele durch Gesetz angeordnet werden konnte. Das vorerwähnte Tir. Landesgesetz von 1935 war daher damals verfassungsmäßig gedeckt. Die Aufhebung der Verfassung 1934 und das Wiederinkrafttreten des B-VG 1929 durch das V-ÜG hat auch den Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3, zufolge Art. 149 wieder zur Geltung gebracht und damit ist den Bestimmungen des Landesgesetz für Tir. LGBl. Nr. 44/1935 derogiert worden, da ihnen die verfassungsrechtliche Grundlage genommen wird.
Das durch Art. 13 StGG gewährleistete Recht einer Filmverleihgesellschaft kann nicht durch das Verbot der Vorführung eines Filmes verletzt werden. Es kann nämlich bezüglich einer Filmverleihgesellschaft nicht behauptet werden, daß sie durch die bildlichen Darstellungen ihre Meinung äußere, denn diese Darstellungen sind ja die Meinung des Autors, eventuell des Produzenten, nicht aber die Meinung des Verleihers. Da es sich hier um höchstpersönliche Rechte handelt, kann nicht das Recht der freien Meinungsäußerung des Verleihers verletzt worden sein.
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