Zensur bedeutet immer nur die sogenannte Vorzensur.
Durch die Zensur bzw. das auf Grund derselben festgestellte Verbot des Films wird der Filmverleiher zwar nicht im Recht auf freie Meinungsäußerung, aber in seinem Recht auf Zensurfreiheit, das ihm auch als Verleiher zusteht und das durch den Beschluß vom 30. Oktober 1918 bzw. durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 149, Art. 149 B-VG} verfassungsgesetzlich gewährleistet erscheint, verletzt.
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