JudikaturVfGH

B41/49 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 1949

Der administrative Instanzenzug ist erschöpft, wenn nur mehr die VwGH-Beschwerde möglich ist, weil die Beschwerde beim VwGH, mag sie auch mitunter als außerordentliches Rechtsmittel bezeichnet werden, doch kein Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren darstellt.

Zum VwGH führt kein Instanzenzug, weil die Beschwerde beim VwGH, mag sie auch mitunter als außerordentliches Rechtsmittel bezeichnet werden, doch kein Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren darstellt. Das ergibt sich ganz klar einerseits daraus, daß das AVG über die Beschwerde an den VwGH keine Normen enthält, und anderseits daraus, daß diese Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 131, Art. 131 B-VG} selbst erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges zulässig ist.

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