JudikaturVfGH

A6/49 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 1949

Das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird auch dann verletzt, wenn die Berufungsbehörde an Stelle der Fällung einer Sachentscheidung eine Berufung im Widerspruch zum Gesetz zurückweist.

Wird eine Berufung zu Unrecht als Aufsichtsbeschwerde behandelt und deshalb lediglich mit der Bemerkung erledigt, daß ein Anlaß zu einer aufsichtsbehördlichen Verfügung nicht gefunden wird, so wird der Berufungswerber dadurch in dem durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG} gewährleisteten Rechte auf Entscheidung durch die Berufungsbehörde verletzt.

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