Die Auflösung eines Vereines ist nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten, wenn der Verein tatsächlich die Absicht hat, auf Grund seiner mit der Rechtsordnung in Widerspruch stehenden Statuten weiterhin eine Vereinstätigkeit zu entfalten. Die Behörde hat sich aber in dieser Hinsicht Gewißheit zu verschaffen und dem Verein in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, so daß dieser nicht nur Gelegenheit zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen, sondern insbesondere auch die Möglichkeit hat, eine Umbildungsanzeige zu erstatten.
Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens, in ihr erblickt das AVG in verfahrensrechtlicher Beziehung offenbar eine der wichtigsten Sicherungen des rechtsstaatlichen Prinzips. Nun gibt es gewisse Fälle, in denen ein Ermittlungsverfahren wegen Gefahr im Verzug nicht durchgeführt werden kann. Und daß solche Fälle insbesondere auch im Bereich des Vereinswesens gegeben sein können, ist selbstverständlich zuzubilligen. Allein es muß in Fällen dieser Art eben offenkundig Gefahr im Verzug gegeben sein und in verfahrensrechtlicher Hinsicht muß, auch in Handhabung des Vereinsgesetzes von 1867, {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 57, § 57 AVG} beachtet werden, falls die Vereinsbehörde nicht etwa zunächst bloß von der durch {Vereinsgesetz 1951 § 25, § 25 Abs. 2 VereinsG} gebotenen Möglichkeit einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme Gebrauch zu nehmen findet. Geht hingegen eine Behörde, ohne daß Gefahr im Verzug gegeben wäre, mit der sofortigen Auflösung eines Vereines vor, ohne dem Vorstand des Vereines i. S. des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 37, § 37 AVG} Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu bieten, dann bedeutet dies nicht nur eine Verletzung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften, sondern i. S. der ständigen Judikatur des Reichsgerichtes und des VfGH auch eine Verletzung des den Mitgliedern des aufgelösten Vereines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vereinsrechtes.
Die Verlautbarung der Vereinsauflösung in der "Amtlichen Zeitung" verfolgt den Zweck, die Auflösung zur allgemeinen Kenntnis, also auch zur Kenntnis der Vereinsmitglieder zu bringen.
Handelt es sich um einen Vereinsauflösungsbescheid, so läuft die Frist für die Beschwerde der ehemaligen Vereinsmitglieder nicht ab der Zustellung des Bescheides an den letzten Obmann, sondern erst von dem Augenblick an, in dem diese Mitglieder von der Auflösung Kenntnis erlangen, d. i. spätestens ab dem Tage der Verlautbarung durch die " Amtliche Zeitung" i. S. des {Vereinsgesetz 1951 § 27, § 27 VereinsG}.
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