Das aus {Verfassungsgerichtshofgesetz § 48, § 48 VerfGG} erfließende Recht der Antragstellung beim VfGH ist nicht verfassungsgesetzlich gewährleistet.
Die an den Antragsteller ergehende Mitteilung eines BM, daß es sich nicht veranlaßt sehe, einen Antrag gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a B-VG beim VfGH zu stellen, da es den bejahenden Kompetenzkonflikt infolge Verschiedenheit der Sache nicht als gegeben erachte, ist kein Bescheid. Das Ministerium ist nicht verpflichtet, den Antragsteller zu benachrichtigen, es konnte die Frist von vier Wochen verstreichen lassen und sich verschweigen.
Die Identität des Streitgegenstandes ist ausgeschlossen, wenn derselbe Tatbestand von jeder der angerufenen Behörden nach anderen Gesichtspunkten und anderen Normen zu prüfen ist.
Es handelt sich bei wasserrechtlichen Angelegenheiten im allgemeinen um Verwaltungsangelegenheiten öffentlichrechtlicher Natur, deren Behandlung den Verwaltungsbehörden kompetenzgemäß zusteht. Daß hiebei auch privatrechtliche Fragen aktuell werden können, sieht das Wasserrechtsgesetz selbst vor. Diese Fragen werden, wenn sie im Administrativverfahren auftauchen und nicht eine einstweilige Verfügung der Administrativbehörde geboten erscheint, auf den Rechtsweg zu verweisen sein, schränken aber im übrigen die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde in der Behandlung der öffentlichrechtlichen Fragen nicht ein. Durch die Entscheidung des Gerichtes in der Frage der Besitzstörung kann dem Ergebnis des wasserrechtlichen Verwaltungsverfahrens nicht präjudiziert werden.
Wenn im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht eine Vorfrage auftaucht, deren kompetenzmäßige endgültige Lösung in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden fällt, entsteht kein Kompetenzkonflikt (vgl. Slg. 1341/1930) . Das Gericht, das in einem solchen Verfahren seine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, ist aber dadurch keineswegs gehindert, nach dem Ergebnis des abgeführten Verfahrens die Unzulässigkeit des Rechtsweges auszusprechen.
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