Darin, daß gewisse Zuständigkeiten von der Gesetzgebung auf die Verordnungsgewalt übertragen wurden, kann typisches nationalsozialistisches Gedankengut i. S. des R-ÜG nicht erblickt werden. Denn solche Delegierungen sind auch losgelöst von der nationalsozialistischen Doktrin in vielen anderen Staaten zulässig.
Daß das österreichische B-VG solche Delegierungen nicht gestattet, ist zweifellos richtig. Allein die maßgebende Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} hat mit dem neuerlichen Inkrafttreten des B-VG (19. Dezember 1945) nicht in dem Sinne eine derogierende Wirkung geübt, daß alle älteren auf solchen Delegierungen beruhenden Normen mit diesem Tage aufgehoben worden wären. Derogiert wurde nur den gesetzlichen Vorschriften, die solche Delegierungen vorsahen, so zwar, daß vom 19. Dezember 1945 ab von solchen Ermächtigungen kein Gebrauch mehr genommen werden darf.
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