Feststellungsurteile sind nicht vollstreckbar, weil sie weder eine Leistung auferlegen noch rechtsgestaltend wirken.
Die Frage, ob ein Erkenntnis des VfGH, das sich auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Verwaltungsaktes beschränkt, ohne diesen aufzuheben, überhaupt im Wege der Exekution vollstreckt werden kann, ist zu verneinen. § 87 Abs. 2 VerfGG 1953 kommt nur dann zur Anwendung, wenn der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid vom VfGH aufgehoben wurde. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 146, Art. 146 B-VG} aber setzt naturgemäß ein Erkenntnis voraus, das seinem Inhalte nach vollstreckt werden kann.
Ein Erkenntnis des VfGH, das sich auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Verwaltungsaktes beschränkt, ohne diesen aufzuheben, kann im Wege einer Exekution überhaupt nicht vollstreckt werden.
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