Die Vorschriften des § 107 Abs. 3 Z 2 Abgabenordnung über den Widerruf der Zulassung sind verfassungsrechtlich einwandfrei.
Eine Verletzung des Art. 3 StGG liegt nur dann vor, wenn die Bewerbung um ein öffentliches Amt verweigert wird. In der Nichtverleihung eines Amtes kann die Verletzung dieses Staatsbürgerrechtes nicht erblickt werden.
Wenn sich die Beschwerde auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 149, Art. 149 B-VG} und Art. 66 des Staatsvertrages von St. Germain beruft, so macht sie damit dasselbe Recht geltend, das im Art. 2 vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, gewährleistet und im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} näher umschrieben wird.
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