Durch die Behandlung einer Person nach den Vorschriften des Nationalsozialistengesetzes erscheint eine Verletzung der verfassungesetzlich gewährleisteten Gleichheit vor dem Gesetz nicht gegeben, weil das NSG ein Verfassungsgesetz ist, das die in der früher erlassenen Bundesverfassung aufgestellte Gleichheitsbestimmung für die maßgeblichen Fälle seines Bereiches außer Kraft gesetzt hat.
Durch die Behandlung einer Person nach den Vorschriften des NSG kann auch Art. 66 des Staatsvertrages von St. Germain nicht verletzt werden.
Die Bestimmung des Art. 66 Staatsvertrag St. Germain, die im wesentlichen den gleichen Inhalt wie die Bestimmungen der Bundesverfassung hinsichtlich der Gleichheit enthält, ist durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 149, Art. 149 B-VG} zu einem Bundesverfassungsgesetz erklärt worden. Dadurch hat i. S. dieses Vertrages der Staatsbürger auch auf diesem Weg ein verfassungsgesetzlich geschütztes Recht erlangt. Diese österreichische Verfassungsbestimmung kann aber durch eine spätere Verfassungsbestimmung geändert bzw. für einen bestimmten Anwendungsbereich außer Wirksamkeit gesetzt werden. Dies ist durch das NSG geschehen. Nur der innerstaatliche Bereich kommt hier in Betracht, nicht aber der außerstaatliche. Eine Rekrimination des Inhaltes, daß der Staatsvertrag durch eine solche Außerkraftsetzung in einer seiner Bestimmungen verletzt worden sei, könnte nur von den Vertragspartnern - und auch dies nicht vor dem Forum des VfGH -, niemals aber von einer bf. Partei geltend gemacht werden.
In der durch das NSG verfügten Ausschaltung des Gleichheitsgrundsatzes kann von vornherein nur eine Teiländerung der Bundesverfassung für den konkreten Anlaß, nicht aber eine Gesamtänderung der Bundesverfassung erblickt werden.
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