In den §§ 1 ff. der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, sind die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte aufgezählt. Die Entrichtung einer Gebühr als Voraussetzung für die Eintragung aufzustellen, geht aber über diese Voraussetzungen hinaus.
Wenn daher die Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer die Eintragung in die Liste von der vorherigen Entrichtung der Gebühr abhängig machen so liegt hierin eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, bzw. Art. 149 B-VG 1929) , es erscheint sohin dieser Passus der Verordnung gesetzwidrig und war daher aufzuheben.
Die Beschlüsse (betreffend die Regelung von Gebühren) sind als Verordnungen zu betrachten, weil der Rechtsanwaltskammer und ihrem Ausschuß behördlicher Charakter zukommt, indem ihnen durch Gesetz ( RAO) die Erledigung von Angelegenheiten zugewiesen ist, die sonst gemäß Art. 10 B-VG der Vollziehung nach in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen würden, und bei Besorgung dieser Angelegenheiten das Gesetz der Rechtsanwaltskammer und ihrem Ausschuß den einzelnen Rechtsanwälten gegenüber die Stellung einer Behörde insofern eingeräumt hat, als sie im Bereich ihrer Zuständigkeit generell und individuell bindende Normen erlassen können, zu denen speziell die Feststellung der Beiträge der Mitglieder gehören.
Unter den "Beiträgen" (§ 27 lit. d RAO) sind "Jahresbeiträge" (§ 28) zu verstehen.
Der Gesetzgeber hat die Vorschreibung von anderen als Jahresbeiträgen überhaupt nicht in Aussicht genommen, was zur Folge hat, daß abgesonderte Kanzleigebühren nicht eingehoben werden können, vielmehr derartige Auslagen eben auch aus den Jahresbeiträgen bestritten werden müssen.
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