Die besonderen verfassungsgesetzlichen Vorzüge des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 88, Art. 88 Abs. 2 B-VG} können nur für die nach Art. 86 B-VG ernannten berufsmäßigen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten und in Anspruch genommen werden. Personen, die nicht i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 86, Art. 86 B-VG} zu Richtern ernannt sind, können die verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 88, Art. 88 B-VG} nicht genießen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden