Die verfassungsändernden Bundesgesetze (Gesetzesbestimmungen) , die zwar mit Beobachtung der verfassungsmäßig vorgeschriebenen Erfordernisse des erhöhten Präsenz-Quorums und Konsens-Quorums beschlossen wurden, bei denen jedoch die formelle Bezeichnung als " Verfassungsgesetz" ("Verfassungsbestimmung") unterlassen wurde, sind nach dem klaren, eindeutigen Wortlaut des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 44, Art. 44 Abs. 1 B-VG} i. d. F. von 1929 als verfassungswidrige Akte zu werten.
Verfassungsgesetze können nur durch Verfassungsgesetze verlängert werden.
Die Verlängerung der Geltungsdauer eines Gesetzes bedeutet in Wahrheit dessen unveränderte neuerliche Inkraftsetzung vom Augenblick des ursprünglich vorgesehenen Endtermines seiner Geltung an.
So wie die erstmalige Erlassung von verfassungsändernden Normen nur unter der formellen Bezeichnung als "Verfassungsgesetz" (" Verfassungsbestimmung") verfügt werden darf, kann auch eine Verlängerung der Wirksamkeit, d. i. also eine neuerliche Erlassung solcher Normen nur wieder auf dem gleichen formellen Wege der Verfassungsgesetzgebung erfolgen. Einfache Gesetze ( Gesetzesbestimmungen) , die eine solche Verlängerung verfügen, erscheinen daher als verfassungswidrig.
Wird eine "Verfassungsbestimmung" geändert, so soll nicht nur die geänderte Fassung, sondern auch das die Änderung herbeiführende Gesetz als solches bezeichnet werden. Es erscheint aber auch der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 44, Art. 44 Abs. 1 B-VG} immerhin Genüge getan, wenn wenigstens die geänderte Bestimmung als "Verfassungsbestimmung" bezeichnet wird.
Gesetze (Gesetzesbestimmungen) , die aus formalrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen verfassungswidrig sind, sind deshalb noch nicht als absolut nichtige Akte zu betrachten und zu behandeln, sie sind vielmehr zunächst rechtswirksam, haben jedoch ihre allfällige Aufhebung durch den VfGH nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} zu gewärtigen.
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