JudikaturVfGH

V7/48 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 1948

Der Zweck von Dienstanweisungen ist, für die möglichste Einheitlichkeit der von den verschiedenen Unterbehörden zu erlassenden Bescheide eine Grundlage zu schaffen; die Dienstanweisungen erscheinen durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 B-VG} gedeckt.

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