V7/48 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Zweck von Dienstanweisungen ist, für die möglichste Einheitlichkeit der von den verschiedenen Unterbehörden zu erlassenden Bescheide eine Grundlage zu schaffen; die Dienstanweisungen erscheinen durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 B-VG} gedeckt.