Die im § 38 der Vorläufigen Verfassung den Verwaltungsbehörden eingeräumte Befugnis, Verordnungen zu erlassen, war viel weiter gezogen, als dies im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} der Fall ist.
Selbständige Verordnungen können nur auf Grund einer bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung erlassen werden.
Die Bestimmungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} schließen nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein gesetzänderndes Verordnungsrecht aus; da Verordnungen aber nach dieser Verfassungsbestimmung nur auf Grund der Gesetze erlassen werden können, erscheint auch ein selbständiges Verordnungsrecht nicht gegeben. Eine Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen über den Rahmen des Abs. 2 des Art. 18 hinaus könnte daher nur durch ein Verfassungsgesetz des Bundes gegeben werden. Die Verwaltungsbehörde darf daher nur Verordnungen zur Durchführung von Gesetzen erlassen, wobei keine Verfügungen ergehen dürfen, die sich nicht auf eine Bestimmung eines Gesetzes stützen können, d. h. das betreffende Gesetz muß den Rahmen abgesteckt und die Richtlinien aufgestellt haben, innerhalb deren die Verordnung erlassen werden kann. Eine darüber hinausgehende Anordnung wäre gesetzwidrig, selbst wenn sie nicht geradezu einem Gesetz widersprechen sollte, sondern praeter legem ergehen würde.
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