JudikaturVfGH

B306/47 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1948

Die Anwendbarkeit des § 28 ZPO im Verfahren vor dem VfGH ist nicht zu bezweifeln. Gemäß {Zivilprozeßordnung § 28, § 28 Abs. 2 ZPO} kann aber ein Rechtsanwalt, wenn während des Prozesses seine Streichung von der Rechtsanwaltsliste erfolgt, sich in dem Verfahren nicht weiter selbst vertreten, sondern bedarf der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Um so mehr muß die Beschwerde von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt gefertigt sein, wenn der Bf. schon im Zeitpunkt ihrer Einbringung von der Rechtsanwaltsliste gestrichen war.

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