Der VfGH ist, sofern es sich nicht um einen Kompetenzkonflikt handelt, nicht berufen, über die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des VwGH hinsichtlich einer diesem Gerichtshof vorliegenden Beschwerde zu erkennen. Dies ist vielmehr, von den eben erwähnten Kompetenzkonflikten abgesehen, ausschließlich der Beurteilung des VwGH selbst überlassen.
Steht der VwGH auf dem Standpunkt, daß seine Zuständigkeit bei aufrechtem Bestand einer Verordnungsbestimmung nicht gegeben ist, hegt er aber Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit derselben, die so weit gehen, daß er die Aufhebung der betreffenden Bestimmung beim VfGH beantragt, so muß vom Standpunkt des VwGH aus gesehen - und nur diesen Standpunkt kann man bei Bedachtnahme auf die ausschließliche Kompetenz des VwGH zur Beurteilung seiner Zuständigkeit in einem solchen Falle einnehmen - die Frage der Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung als Vorfrage für das Erkenntnis des VwGH betrachtet und anerkannt werden.
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG} besagt, daß die Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder geführt wird.
Dieser Leitungsauftrag hat die Verantwortlichkeit der obersten Organe für die gesetzmäßige Verwaltung zur Folge, die im Art. 76 und im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 105, Art. 105 B-VG} auch ausdrücklich ausgesprochen wird. Es ist nun zweifellos richtig, daß die obersten Organe nicht in allen Fällen Weisungen erteilen können, aber es steht ebenso außer Zweifel, daß das Recht, Weisungen zu erteilen, allenfalls auch eine Pflicht bedeutet, solche Weisungen zu erlassen, daß die Nichteinhaltung einer Weisung in einem konkreten Falle zur Geltendmachung der Verantwortlichkeit des säumigen Organs führen kann.
Wird auf die Erteilung von Weisungen im Wege einer Verordnung für bestimmte Fälle generell verzichtet, so würde die Verordnung die obersten Organe nicht nur von der Befugnis, sondern auch von der allfälligen Verpflichtung, Weisungen zu erteilen, entheben und sich dadurch in einen Gegensatz zu den Anordnungen des B-VG setzen. Eine solche Einschränkung kann nur ein Verfassungsgesetz vorsehen, das allerdings für bestimmte Fälle die einfache Gesetzgebung, eventuell auch die Verordnungsgewalt zu einer solchen Einschränkung ermächtigen könnte.
Ermächtigt eine Verfassungsbestimmung, das einzuhaltende Verfahren und das Rechtsmittelverfahren durch selbständige Verordung zu regeln, so kann unter "Verfahren" und "Rechtsmittelverfahren" nicht auch die Möglichkeit der Ausstattung auch der nichtrichterlichen Mitglieder von Kollegialbehörden mit Selbständigkeit und Unabhängigkeit subsumiert werden.
Das B-VG hat im Art. 133 Z 4 die Ermächtigung gegeben, auch die nichtrichterlichen Mitglieder von Kollegialbehörden in Ausübung dieses Amtes von Weisungen freizustellen, diese Ermächtigung aber nur der Bundesgesetzgebung bzw. Landesgesetzgebung erteilt. Durch eine - vom Verfassungsgesetzgeber hiezu nicht ermächtigte - Verordnung können nichtrichterliche Mitglieder von Kollegialbehörden in Ausübung ihres Amtes nicht als selbständig und unabhängig erklärt werden.
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