Ein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen einem Land und dem Bund ist nur entstanden, wenn der Bund und das Land das Verfügungsrecht und Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit beansprucht haben. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn es sich um einen als Verordnung zu wertenden Verwaltungsakt handelt. Sowohl die Bundesverfassung als auch das VerfGG haben für solche Fälle einen anderen Weg gewiesen. Entweder ist die erlassene Verordnung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} anzufechten oder es ist bezüglich einer noch nicht erlassenen Verordnung gemäß Art. 138 Abs. 2 eine Feststellung der Kompetenz beim VfGH zu beantragen.
Erachtet sich eine Landesregierung durch eine Verordnung des Bundes beschwert, weil diese Verordnung nach ihrer Ansicht kompetenzwidrigerweise erlassen worden ist, so hat sie nicht die Möglichkeit, eine Kompetenzfeststellung unter Vorlage des Entwurfes einer von ihr zu erlassenden gleichlautenden Verordnung zu begehren; es bleibt ihr nur die Möglichkeit, die Verordnung des Bundes gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} anzufechten.
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