JudikaturVfGH

A1/47 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 1947

Die Disziplinarkommissionen für die Gemeindebeamten sind ebenso wie sonstige Ämter der Gemeinde Verwaltungsbehörden. Ihre Entscheidungen und Verfügungen sind Bescheide i. S. des B-VG (Art. 137 und 144) mögen sie als Erkenntnis, Dekret oder sonstwie bezeichnet sein.

Ein Anspruch auf Aufhebung behördlicher Verwaltungsakte kann mittels Klage nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} nicht geltend gemacht werden.

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