JudikaturVfGH

B104/47 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 1947

Gegen eine Entscheidung gemäß {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 64, § 64 Abs. 2 AVG}, mit der die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen worden ist, steht ein administratives Rechtsmittel nicht zu.

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