JudikaturVfGH

B17/46 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Februar 1947

Wird neben der VfGH-Beschwerde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 71, § 71 AVG}) eingebracht und wird diesem Wiedereinsetzungsantrag von der Verwaltungsbehörde Folge gegeben, so ist Klaglosstellung in formell rechtlicher Beziehung eingetreten. Das VfGH-Verfahren ist daher einzustellen.

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