B17/46 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wird neben der VfGH-Beschwerde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 71, § 71 AVG}) eingebracht und wird diesem Wiedereinsetzungsantrag von der Verwaltungsbehörde Folge gegeben, so ist Klaglosstellung in formell rechtlicher Beziehung eingetreten. Das VfGH-Verfahren ist daher einzustellen.