Unter Eigentum i. S. des Art. 5 StGG ist jedes Privatrecht zu verstehen, daher auch das Recht an einer Wohnung.
Unter Enteignung ist jede Entziehung oder Schmälerung von Privatrechten, daher auch die Anforderung von Wohnräumen zu verstehen.
Eine Einschränkung des Eigentumsrechtes stellt sich dann als Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dar, wenn sie ohne gesetzliche Grundlage oder in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes erfolgt. Stützt sich der angefochtene Bescheid nur zum Schein auf eine gesetzliche Bestimmung, so entbehrt er der gesetzlichen Grundlage.
Das Reichsleistungsgesetz DRGBl. I S. 1645/1939, ist durch {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG}, StGBl. Nr. 6/1945, als nunmehr österreichische Rechtsvorschrift rezipiert worden. Dem Gesetz ist durch das neuerliche Wirksamwerden des B-VG (19. Dezember 1945) nicht derogiert worden. Die Bestimmungen sind insbesondere nicht mit Art. 5 StGG unvereinbar. ( Siehe auch VfSlg. 1527/1947 und 1533/1947)
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