Der erste Satz des Art. 35 Abs. 1 B-VG bestimmt zunächst in seinem ersten Teil mit allgemeiner Geltung, daß die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner von den Landtagen für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt werden. Der zweite Teil dieses Satzes enthält dann eine Sonderregelung, die nur für den Fall Bedeutung hat, daß nach den Grundsätzen der Verhältniswahl sämtliche dem Lande gebührenden Mandate im Bundesrat einer und derselben Partei, nämlich der größten Partei des Landtages, zufallen sollten: In diesem Fall muß jedenfalls - entgegen dem sonst geltenden Grundsatz der Verhältniswahl - ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Der zweite Satz des Art. 35 Abs. 1 bestimmt dann anschließend, daß bei "gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien" das Los entscheidet. Dieser zweite Satz gilt, da er eben als ein besonderer, den Absatz abschließender Satz gefaßt ist, schon nach dem Grundsatz der grammatikalischen Auslegung für beide im ersten Satz behandelten Fälle, somit sowohl für den im vorstehenden gekennzeichneten Sonderfall als auch für die Fälle der allgemeinen Regelung. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen "gleiche Ansprüche mehrerer Parteien" auf Zuteilung ein und desselben Mandates vorliegen, und damit die hiefür sich ergebende Vorfrage, nach welchen Grundsätzen der verhältnismäßige Anspruch der Parteien rechnerisch zu ermitteln ist, ist für beide Gruppen in gleichartiger Weise zu beantworten. Für die Aufteilung der Bundesratsmandate auf die einzelnen politischen Parteien gelten folgende Grundsätze: 1.
Zunächst sind diese Mandate auf die einzelnen Parteien nach dem Verhältnis der Abgeordnetensitze, die sie im Landtag innehaben, aufzuteilen; 2. ist die Zuteilung eines Mandates bei dieser Berechnung zwischen zwei oder mehreren Parteien fraglich, dann ist dieses Mandat jener dieser zwei oder mehreren Parteien zuzuweisen, der es bei Zugrundelegung der Wählerstimmen für die verhältnismäßige Ermittlung zufällt; 3. erst wenn auch nach dieser Berechnung die Aufteilung des betreffenden Mandates zwischen zwei oder mehreren Parteien fraglich erscheint, haben diese Parteien einen "gleichen Anspruch" auf dieses Mandat, erst in diesem Fall entscheidet zwischen den Parteien das Los.
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