Eine Überprüfung und allfällige Aufhebung einer Verordnung gemäß Art. 139 B-VG i. d. F. von 1929 kommt nur in Frage, wenn die Verordnung im Zeitpunkte, da sie erlassen wurde, einer gesetzlichen Grundlage entbehrte oder zu einem Gesetz im Widerspruch stand. Ergibt sich hingegen erst nach Erlassung einer Verordnung infolge Änderung der einschlägigen Gesetze ein Widerspruch zwischen der inhaltlichen Regelung der älteren Verordnung und der eines später erlassenen Gesetzes, dann kommt ein Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} überhaupt nicht in Betracht. Vielmehr kann in einem solchen Fall nur die Folgerung gezogen werden, daß die ältere Verordnung durch das später erlassene Gesetz mit dessen Wirksamkeitsbeginn ganz oder teilweise aufgehoben und daher unanwendbar wurde.
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