Das Krankenanstaltengesetz enthält eine Anzahl von Regelungen auf Rechtsgebieten, die in der Aufzählung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 B-VG} enthalten sind; hiezu gehören insbesondere Bestimmungen, die die sanitäre Aufsicht hinsichtlich der Heilanstalten und Pflegeanstalten betreffen, Bestimmungen, die in das Gebiet des Zivilrechtswesens fallen (§ 45) , Bestimmungen, die sich als solche des Sozialversicherungswesens darstellen, und Bestimmungen, die eine Verfügung über Bundesmittel zum Inhalt haben. Diese Bestimmungen sind gemäß § 1 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 2, als bundesgesetzliche Bestimmungen weiter in Geltung geblieben. Auch die Bestimmungen, die in das Gebiet des Hochschulwesens (§ 42 Z 1 lit. a ÜG vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 2, i. d. F. des Art. I § 3 ÜG vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393) fallen, gehören in die gleiche Gruppe.
Den Hauptteil des KAG bilden die Bestimmungen, die das Heilanstaltenwesen und Pflegeanstaltenwesen, abgesehen von der diese Anstalten betreffenden sanitären Aufsicht, regeln. Diese Materie ist unter Z 2 in der Aufzählung des Art. 12 Abs. 1 B-VG enthalten. Das KAG hat, soweit sich seine Bestimmungen auf die unter {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG} fallenden "Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten" beziehen, dieses Gebiet "zur Gänze" geregelt. Daher ist auf diese Bestimmungen des in Rede stehenden Gesetzes § 3 Abs. 2 ÜG vom 1. Oktober 1920 i. d. F. des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 anzuwenden.
Diese Rechtsauffassung ist auch tatsächlich in der Praxis grundlegend gewesen: Sämtliche Bundesländer haben durch Landesgesetz an Stelle der in Rede stehenden Bestimmungen des KAG gleichartige Regelungen getroffen.
Die Art. 139 und 140 B-VG hatten in ihrer ursprünglichen Fassung vom 1. Oktober 1920 in vollkommen gleichartiger Weise die verfassungsrechtliche Überprüfung der Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit und die verfassungsgerichtliche Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit behandelt, die Abs. 1 und 2 des Art. 139 und die Abs. 1 und 3 des Art. 140 waren in dieser Hinsicht ganz gleich aufgebaut und gefaßt, so daß die Frage der Zulässigkeit einer Überprüfung bereits aufgehobener Gesetze und bereits aufgehobener Verordnungen gleich zu beurteilen war. Nun haben die Verfassungsbestimmungen der §§ 50 Abs. 3 und 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1921, BGBl. Nr. 364, über die Organisation und über das Verfahren des VfGH, deren Inhalt in der Folge, nämlich durch die Bundes-Verfassungsnovelle vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 268, in das B-VG selbst, und zwar sowohl in den Art. 89 ( als dessen neue Abs. 3 und 4) als auch in den Art. 139 (als dessen neuer Abs. 3) übernommen wurde, die Zulässigkeit der verfassungsgerichtlichen Überprüfung bereits aufgehobener Verordnungen ausdrücklich anerkannt; über die Zulässigkeit der Überprüfung bereits aufgehobener Gesetze ist aber keine positive Verfassungsbestimmung getroffen worden. Daß es der Verfassungsgeber für erforderlich gehalten hat, die Zulässigkeit der Überprüfung bereits aufgehobener Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit auszusprechen, führt zu der Schlußfolgerung, daß er den ursprünglichen Wortlaut des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} nicht für ausreichend ansah, um eine solche Zulässigkeit aus ihm abzuleiten. Da aber der Verfassungsgeber eine gleichartige Ergänzung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} nicht durchführte, muß angenommen werden, daß er dem VfGH nicht auch die Überprüfung bereits aufgehobener Gesetze daraufhin, ob sie verfassungsmäßig waren, zusprechen wollte. Denn wenn die Prüfung der Gesetzmäßigkeit bereits aufgehobener Verordnungen durch eine Änderung der Verfassung verfügt wurde, eine gleiche Änderung aber hinsichtlich der Zulässigkeit der verfassungsgesetzlichen Prüfung bereits aufgehobener Gesetze unterblieb, kann dies bei gesetzestreuer Auslegung nur dahin verstanden werden, daß der Verfassungsgeber die Überprüfung bereits aufgehobener Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit nicht zulassen wollte. (Siehe auch Slg. 1413/1931.) Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 ÜG 1920 ist eine Ausnahmebestimmung gegenüber der allgemeinen Regel des § 1; sie darf daher nicht ausdehnend ausgelegt werden. Nach ihr verlieren die staatsgesetzlichen (reichsgesetzlichen) Bestimmungen, die eine im Art. 12 B-VG bezeichnete Angelegenheit zur Gänze regeln, ihre Wirksamkeit. Wenn aber unbeschadet dessen, daß die staatsgesetzlichen (reichsgesetzlichen) Bestimmungen die Angelegenheit zur Gänze regeln, auf Grund darin enthaltener besonderer, dem Staatsgesetz ( Reichsgesetz) nicht den Charakter eines Rahmengesetzes oder Grundsatzgesetzes gebenden Ermächtigungen auch landesgesetzliche Bestimmungen auf diesem Gebiet bestehen, so ist auf diese die allgemeine Regel des § 1 des Übergangsgesetzes von 1920 anzuwenden, d. h., sie bleiben auch nach dem Zeitpunkt, in dem nach § 3 Abs. 2 ÜG die Landesgesetzgebung zuständig geworden ist, die Angelegenheit frei zu regeln, in Geltung, und zwar gemäß § 4 Abs. 1 ÜG als Landesgesetze i. S. des B-VG. Denn infolge der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 Abs. 2 ist die Gesetzgebung in dieser Angelegenheit für den Zeitraum vom 1. Oktober 1928 bis zur Erlassung eines Grundsatzgesetzes durch den Bund nicht mehr der Grundsatzgesetzgebung des Bundes überlassen, sondern fällt zur Gänze für diesen Zeitraum unter die allgemeine Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG}. Aus dieser Bestimmung des {Übergangsgesetz § 4, § 4 Abs. 1 ÜG 1920} folgt, daß derartige landesgesetzliche Bestimmungen, auch wenn sie vom Standpunkt ihrer früheren verfassungsmäßigen Grundlage, d. h. vom Standpunkt, ob die Landesgesetzgebung nach der bis dahin in Geltung gestandenen Regelung der Zuständigkeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung zur Erlassung von Gesetzen dieser Art befugt war, verfassungswidrig waren, mit dem Tag, an dem die Zuständigkeit zur freien Gesetzgebung an die Länder übergegangen ist, in dieses neue verfassungsrechtliche Verhältnis übergeleitet worden sind, und zwar so, als ob sie bereits auf Grund der nunmehr in Kraft getretenen Kompetenzbestimmung erlassen worden wären. Sie können daher nicht mehr als in Ansehung der Kompetenzverteilung verfassungswidrig angesehen werden, da sie durch ihre Überführung in die neue verfassungsrechtliche Ordnung der nunmehr zuständigen Autorität überwiesen wurden und dadurch die frühere Verfassungswidrigkeit behoben worden ist.
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