B72/31 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Ausstellung von Armenrechtszeugnissen ({Zivilprozeßordnung § 65, § 65 ZPO}) ist keine Angelegenheit des Armenwesens, sondern gehört zum Zivilrechtswesen.
Unter den Worten "gesetzlicher Richter" im § 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG} ist die kompetente Behörde überhaupt zu verstehen. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot richtet sich gegen die gesetzwidrige Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Rechtsprechung gegen jede staatliche Instanz, sowohl durch die Justizbehörden als auch die Verwaltungsbehörden.
Wenn die eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens regelnden Vorschriften ein für die gerichtliche Entscheidung erforderliches und nur in der Absicht auf sie durchzuführendes Verfahren vorsehen, in dem gewisse Entscheidungen, Verfügungen oder Beurkundungen den Verwaltungsbehörden überwiesen sind, so ist auch dieser Teil des Verfahrens Bundessache und die in Betracht kommenden Behörden treffen solche Entscheidungen und Verfügungen als Bundesorgane (mittelbare Bundesverwaltung) . Dies trifft bezüglich der im {Zivilprozeßordnung § 65, § 65 ZPO} vorgesehenen Ausfertigung der zum Ansuchen um Bewilligung des Armenrechtes erforderlichen Zeugnisse zu.